Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine Vorsorgevollmacht ist für den Fall wichtig, dass Sie aufgrund einer Krankheit (z. B. Schlaganfall), eines Unfalles oder anderer Umstände — eventuell auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum — für sich keine Erklärungen abgeben können. Haben Sie in einem solchen Fall nichts geregelt, könnte die Einrichtung einer Betreuung erforderlich sein. Das Gericht bestellt dann entweder ein Mitglied Ihrer Familie zum Betreuer oder — sicherlich auf keinen Fall gewollt — einen für Sie fremden Betreuer, der für Sie Entscheidungen trifft. Auch der Familienangehörige, der ivom Gericht zum Betreuer bestellt wird, benötigt für wichtige Entscheidungen die Zustimmung des Gerichts.

 

Solche Umstände vermeiden Sie durch die Abfassung einer Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigen jemanden Ihres Vertrauens, der für Sie handeln kann. Das gilt im Krankenhaus gegenüber den Ärzten, aber auch im Geschäftsverkehr gegenüber Vertragspartnern, Banken, Notaren, Behörden, Grundbuchamt, Krankenkasse etc.

 

Wichtig ist es zu wissen, dass Ihr Ehegatte ohne eine solche Vollmacht nicht automatisch Ihre Interessen wahrnehmen kann.

 

In der Vorsorgevollmacht können Sie Ihren Ehepartner und gegebenenfalls auch zusätzlich Ihre Kinder oder andere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen. Die Vollmacht kann auch auf einzelne Wirkungskreise beschränkt werden, sodass ein Bevollmächtigter z. B. nur für den Geschäftsverkehr, der andere für Erklärungen nur im Krankenhaus zuständig ist.

 

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann eine Patientenverfügung abgegeben werden. Darin erklären Sie z. B., dass Sie im Falle einer unheilbaren Krankheit nicht mit intensivmedizinischen Mitteln, wie z. B. einer Magensonde, künstlich am Leben erhalten werden. Sie ordnen an, am Lebensende „sterben zu dürfen”.

 

Eine Vorsorgevollmacht ist dann zwingend beurkundungspflichtig, wenn mit ihr auch Grundstücksverfügungen oder Bankgeschäfte möglich sein sollen. Ansonsten sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nicht unbedingt vor einem Notar zu beurkunden, eine Beurkundung ist aber sinnvoll, weil ich als Notar für Sie und mit Ihnen den Inhalt der Vollmacht in der Urkunde beschreibe und festhalte, dass Sie zum Zeitpunkt der Beurkundung geschäftsfähig waren und die Tragweite Ihrer Erklärungen in vollem Umfang verstanden haben. Das ist für eine spätere Durchsetzung Ihrer Interessen von großer Bedeutung.